20 Jahre DorfwerkStadt e.V.

Vereinssatzung des Vereins ‚DorfwerkStadt – Verein für ländliche und städtische Entwicklung der globalen Jugendarbeit Brandenburg-Berlin‘

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ‘DorfwerkStadt – Verein für ländliche und städtische Entwicklung der globalen Jugendarbeit Brandenburg-Berlin’.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name ‘DorfwerkStadt – Verein für ländliche und städtische Entwicklung der globalen Jugendarbeit Brandenburg-Berlin e.V.‘
(2) Sitz des Vereins ist Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck#

(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, des Umweltschutzes und der internationalen Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung unter besonderer Berücksichtigung der Integration verschiedener Kulturen.

Der Verein fördert die Beteiligung von Jugendlichen und älteren Menschen im ländlichen und städtischen Raum an politischen und sozialen Entwicklungsprozessen, wobei das Aktionsfeld nicht auf die lokal-regionale Ebene beschränkt ist. Der Verein bezieht dabei interkulturelle Prozesse in die Arbeit mit ein.

(2)  Der Satzungszweck Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch

  • Seminare, Workshops und Veranstaltungen im Bereich Kultur und Demokratie zur Erhaltung und Verbesserung des Demokratie- und Gemeinwesenverständnisses
  • Begleitprogramme zur Unterstützung einer selbstbewussten Interessenvertretung im schulischen und betrieblichen Bereich
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen auf inter- und intragenerativer Ebene wie bspw. der gemeinschaftlichen Verfolgung von Interessen im Wohnumfeld und der intergenerationellen Information zur Geschichte und Entwicklung des Wohnumfelds
  • Erarbeitung und Erprobung von neuen Konzepten und Verfahren zur Aktivierung und Motivation von Jugendlichen in Bezug auf ihre staatsbürgerschaftliche Beteiligung.

Der Satzungszweck Altenhilfe wird verwirklicht insbesondere durch

  • Bildungsveranstaltungen im Hinblick auf ein unterstützendes Lebensumfeld, eigene Handlungsmöglichkeiten und -felder, Bildung nachbarschaftlicher Hilfestrukturen.
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen auf inter- und intragenerativer Ebene wie bspw. der gemeinschaftlichen Verfolgung von Interessen im Wohnumfeld und der intergenerationellen Information zur Geschichte und Entwicklung des Wohnumfelds
  • Aufbau und Verbesserung von kommunalen Kommunikations- und Abstimmungsstrukturen zur Integration von Institutionen der gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit lokalen Stellen der Altenhilfe durch die Einrichtung bzw. Begleitung entsprechender Foren
  • Erarbeitung und Erprobung von neuen Konzepten und Verfahren zur Aktivierung und Motivation von Älteren in Bezug auf ihre staatsbürgerschaftliche Beteiligung.

Der Satzungszweck Förderung der internationalen Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung wird verwirklicht insbesondere durch

  • Veranstaltungen, Seminare und Ausstellungen, die der Überwindung sprachlicher und gesellschaftlicher Barrieren dienen, insbesondere durch den Einsatz von Kunst als Mittel der Kreativität
  • Erarbeitung, Umsetzung und beratende Begleitung von Konzepten der sozialräumlich orientierten Vernetzung von Flüchtlings- & Wohnungsinitiativen sowie Privatpersonen

Der Satzungszweck Kunst und Kultur wird verwirklicht insbesondere durch

  • Veranstaltungen, Ausstellungen und Workshops im kulturellen Bereich in Kooperation mit kommunalen Trägern und Institutionen in Stadt und Land
  • Initiierung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften im Bereich Kultur und Kunst unter besonderer Berücksichtigung des interkulturellen Gedankens

Der Satzungszweck Förderung des Umweltschutzes wird verwirklicht insbesondere durch

  • Initiierung und Durchführung von Aktivitäten zur ökologischen Umgestaltung des Wohnumfelds im ländlichen und städtischen Bereich

(3) Seine Vorhaben kann der Verein in eigener Verantwortung betreiben oder zu ihrer Verwirklichung die Vorhaben anderer gemeinnütziger Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützen.
(4) Der Verein ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:
(a) Fördermitglieder, die den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen unterstützen. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird bei Eintritt in den Verein individuell vereinbart.
(b) stimmberechtigte Mitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4) Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet
(a) mit dem Tode,
(b) durch Kündigung der Fördermitgliedschaft, die jederzeit gegenüber dem Verein erklärt werden kann,
(c) durch Einstellung des Mitgliedsbeitrags,
(d) durch Ausschluss (Absatz 3)
(2) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds;
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(c) durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3).
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

(1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über Entwicklung und Arbeit des Vereins. Fördermitglieder haben das Recht, an den Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder mit Rederecht teilzunehmen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die in §12 eingeräumten Rechte.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer für Teilbereiche der Geschäftsführung
einsetzen. Hierfür muss ein separater Geschäftsführungsvertrag geschlossen werden. Dieser regelt die Aufgaben, insbesondere die Aufteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführung und die Vertretungsbefugnisse. Vorstand und Geschäftsführung haben sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(3) Der Vorstand kann die Geschäftsführung mit, auf bestimmte Rechtsgeschäfte bezogene Vollmachten versehen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Alternativ, bei Rechtsgeschäften, für die der Geschäftsführung eine Vollmacht erteilt wurde, ist diese gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
(5) Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Selbstkontrahierungsverbot); die Befreiung für Rechtsgeschäfte ab einem Wert von 500,00 EURO bedarf der vorherigen Zustimmung der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder für das Rechtsgeschäft.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, der Buchführung, der Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
e) Die unter Punkt § 7 genannten Vorstandsaufgaben können vertraglich an die Geschäftsführung delegiert werden.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) In der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme sowie Minderjährige ab 16 Jahre. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
c) Wahl des Vorstands;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

§ 13 Einberufung der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 14 Beschlussfassung der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
In der Ladung zur Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Mitglieder des Vereins, die gleichzeitig angestellte Mitarbeiter*innen sind, haben bei den Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder kein Stimmrecht.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttretung

Diese Fassung der Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 BGB zeichnet der
Vorstand wie folgt Rainer Leppin, Stephan Kopschinski, Astrid Scheld

12.09.2020

Aktuelle Satzung der DorfwerkStadt vom 12.09.2020 als Download